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Mitgliederförderung - Förderzweck | 
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Die Frage:  | 
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In unserer Genossenschaft gibt es
  immer wieder Unklarheit über die Mitgliederförderung. Der Aufsichtsrat
  vertritt den Standpunkt, dass der Förderzweck nicht nur den Unternehmensgegenstand
  betrifft, sondern auch viel weiter gehen kann. … 
Der Vorstand ist – andererseits - sogar
  der Auffassung, dass die Mietpreise für Wohnungen für alle Mieter – egal ob
  Mieter oder Mitglieder-Mieter – gleich sein müssten. Er argumentiert damit,
  dass die Mitglieder an Ausschüttungen teilnehmen und Nicht-Mitglieder davon
  ausgeschlossen sind. ... 
Der Vorstand verweist auch auf die
  Volksbanken. Dort müssten sogar die Mitglieder Gebühren für Kontenführung
  bezahlen und die Kredite seien auch für Mitglieder und Nichtmitglieder
  gleich. Nun bin ich selbst Mitglied einer Volksbank und erkenne tatsächlich
  nicht, wie man dort die Mitglieder fördert. Ich zumindest erkenne keinen
  Unterschied. 
Aber das kann wohl kaum der Maßstab
  sein, den wir bei uns anlegen sollten … 
Der aktuelle Konfliktpunkt ist,
  dass der Aufsichtsrat zur nächsten Generalversammlung eine „Förderrichtlinie
  für Mitglieder“ zur Beschlussfassung vorlegen wird und der Vorstand bereits
  signalisiert hat, diese nicht anzuerkennen, auch wenn es zu einem Beschluss
  kommen sollte. Er meint, die Mitglieder hätten kein Recht, einen Beschluss zu
  fassen, der z.B. ein Initiativrecht für Mitglieder zur Art der Förderung
  vorsieht und den Vorstand verpflichtet, im Rahmen der Berichterstattung an
  die Mitglieder einen eigenständigen „Förderbericht“   
zu geben und die
  Mitgliederförderung in Form einer „Förderbilanz“ dazustellen. … 
Gibt es eine Möglichkeit, einen
  solchen Konflikt abzuwenden, ohne dafür die Gerichte zu bemühen? | 
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(FragestellerIn – Vorsitzender des Aufsichtsrates einer Wohnungsbaugenossenschaft
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Die Antworten
  – Ein Auszug: | 
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Die Pflicht zur Mitgliederförderung
  ist der zentrale Unterschied
  zwischen einer Genossenschaft und einem Unternehmen anderer Rechtsform. 
Im Umkehrschluss müsste man
  eigentlich die Frage stellen, ob ohne die Mitgliederförderung eine
  Genossenschaft überhaupt zustande kommen 
  oder als solche weiterhin bestehen kann bzw. darf. … 
Die Mitgliederförderung bezieht
  sich nicht auf die Genossenschaft als solche, sondern auf die Förderung der Wirtschaft
  ihrer Mitglieder. 
Es gibt im Gesetz weder
  Festlegungen noch Hinweise darauf, was unter „Förderung“ zu verstehen ist.
  Der Gesetzgeber überlässt – zu Recht – den Mitgliedern selbst zu entscheiden,
  wie das aussehen soll …. 
Diese Mitglieder artikulieren über den
  Genossenschafts-Souverän
  (Generalversammlung), in welchem Umfang,
  in welcher Form und sogar durch wen dies geschehen soll. Die
  Genossenschaft kann mit der Umsetzung der Förderung deshalb auch Dritte
  beauftragen. 
Der Unternehmensgegenstand wird
  spielt für den Förderzweck sicherlich eine wichtige Rolle, denn er bildet die
  Grundlage, zu der sich die Mitglieder entschlossen haben, Mitglieder zu
  werden…. 
In einer Wohnungsgenossenschaft
  bezieht sich das besonders auf Qualität, Preis und Nutzung einer Wohnung. Wir
  würden das als „Basis- oder
  Kernförderung“ bezeichnen. Als „Zweiten
  Förderkreis“ würden wir solche Förderungen sehen, die einen aus dem
  Unternehmens-Gegenstand abgeleiteten Bezug haben. Wir nennen das auch die „erweiterte Basis-Förderung“. Hierzu
  könnte man z.B. eine vorteilhafte Energie-Versorgung oder zusätzlich Betreuungsaktivitäten
  für Mitglieder nennen. 
Als „Drittes Förder-Element“ – sozusagen die eher allgemeine Gemeinschafts-Förderung –
  wird der Vorteil gesehen, den die Mitglieder dadurch erreichen können, weil
  sie als Gruppe nach außen auftreten und wirken. Das könnten z.B. der
  Abschluss von Rahmenvereinbarungen sein oder andere Vorteile, die sich eben daraus
  ergeben, dass die Mitglieder in oder als  Gemeinschaft
  handeln. Dazu können auch z.B. die Nutzung von „Card-Systemen“ gehören, die
  Einkaufsvorteile bieten. … 
Dass der Förderzweck kein
  statisches, sondern ein sehr dynamisches
  Element ist bzw. sogar sein muss,
  ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Wirtschaft einem ständigen Wandel
  unterliegt.  
Zu Recht hält sich das
  Genossenschaftsgesetz deshalb auch damit zurück, zu dieser zentralen, ja
  sogar entscheidenden Figur für jede Genossenschaft, wie der Förderung,   auch nur Hinweise oder Beispiele
  anzudeuten. Auch, wenn man meinen könnte, das sei geschehen, weil jede
  Art/Segment von Genossenschaft unter „Förderung“ etwas anderes verstehen
  könnte, wäre diese „grundlegende Enthaltsamkeit“
  eigentlich nicht nachvollziehbar. …  
Es mag sein, dass eine
  Agrargenossenschaft andere Förderzweck-Ausprägungen hat, wie eine
  Wohnungsbau- oder gar Bankgenossenschaft, dennoch hätte das nicht zu dieser so
  konsequenten bzw. strikten „Aussage-Enthaltsamkeit“
  zur Förder-Thematik führen müssen. Für jede Art von Genossenschaft gäbe es
  durchaus verallgemeinerbare Formulierungen zu finden, wie z.B. eine
  Berichterstattung nebst weiterer Intentionen. … 
Aber „Fehlanzeige“, der Gesetzgeber
  übt sich ausgerechnet in der zentralsten
  Figur des GenG in einer (ungewohnt) kompletten „Enthaltsamkeit“. 
Was könnte das Motiv einer solchen Zurückhaltung gewesen sein? 
Wenn wir „Versehen“ ausschließen
  können, muss das Motiv eher etwas mit Absicht
  zu tun haben! 
Der Gesetzgeber unterstellt
  offensichtlich, dass die Formulierung des Grundsatzes „Förderung der
  Mitglieder“ als eine Art „Generalklausel“
  zu sehen ist, die sozusagen einen „interpretatorischen
  Grund-Charakter“ für alle
  Normen des GenG impliziert. … 
Das könnte dann sogar heißen, dass
  – ohne dies besonders erwähnen zu müssen – z.B. Verstöße nach § 34 oder 41
  GenG gegeben sein könnten, wenn das „Förder-Gebot“ unberücksichtigt bleibt. 
Genereller formuliert könnte man
  sagen, dass alle
  Gremien-entscheidungen unter einer Art „Förder-Vorbehalt“
  stehen. Anders ausgedrückt, würde das heißen, dass dem Grunde nach  j e
  d e  Entscheidung, jeder Beschluss,
  sich daran zu messen hat, in wieweit dadurch das „latente Förder-Gebot“ positiv oder negativ tangiert wird. ….  
Wer unter diesem Anspruch „Verfassungen“ (Satzungen) von
  Genossenschaften beurteilt, ist überrascht, wie wenig dort über das „Fundamental-Prinzip“ (Förderung) ausgeführt
  wird. Auch Geschäftsordnungen sind nicht gerade „auskunftsfreudig“ bezüglich
  einer Konkretisierung des „Fundamentals“, also der „Essenz“ der konkreten Genossenschaft. … 
Kann man bei fehlenden
  „Regelungs-Konkretisierungen“ in Satzung oder Geschäftsordnung von dem
  Grundsatz ausgehen: 
·        
  Was nicht
  näher geregelt ist, findet nicht
  statt!? 
Eine solche Haltung oder
  Einstellung kann eigentlich nicht
  im Interesse der Gremien liegen,
  denn sie würden – im Falle eines Konfliktes – (deshalb) in eine schwierige Lage geraten, weil dann
  (fast) jede ihrer Entscheidungen (aktiv oder durch Unterlassung) unter dem „Vorbehalt der förderwirtschaftlichen Nachprüfung“
  stünde. … 
Eigentlich sollte man Vorständen
  und Aufsichtsräten dringend empfehlen, aus eigenem Interesse, auf das Vorhandensein von konkretisierenden
  Förderungs-Regelungen zu drängen. Das ist wohl das Gegenteil, wie es heute
  (noch) von den Gremien gesehen wird. Sollte es dazu jedoch Urteile, gar
  verfassungsrechtliche Entscheidungen geben, könnte diese (derzeitige) Passivität
  leicht zum „Bumerang“ werden. … 
Genauso irritiert ist man jedoch,
  wenn man sich in Satzungen den Katalog „Rechte
  / Pflichten der Mitglieder“ anschaut. Auch hier, in Bezug auf das
  essenzielle Thema „Mitgliederförderung“ irgendwie „Sendepause“. … 
Ist das nun Gleichgültigkeit,
  großes Vertrauen in die Geschäftsführung oder schlichtweg nur Unkenntnis? … 
Wir gehen hier eher davon aus, dass
  es Unkenntnis ist. Was jedoch die Frage aufwirft, weshalb dazu die Genossenschafts- und/oder
  Prüfungsverbände, also die zu vermutenden „Profis“ in Sachen
  „Förder-Recht“, sich irgendwie in Schweigen oder Ignoranz hüllen. Wer sich
  unter diesen Prämissen Prüfungsberichte anschaut, wird überrascht, dass zum
  Thema „Förderung der Mitglieder“ kaum etwas gesagt wird. … 
Dabei ist doch genau die
  Mitglieder-Förderung die Grundlage dessen, weshalb das Prüfungsrecht - in der praktizierten Form - staatlich
  verliehen und in ihrer Besonderheit immer wieder als notwendig und richtig
  betont wird. Wer jedoch damit so oberflächlich bis ignorant umgeht, sollte
  eigentlich froh sein, dass bisher „nur“ dieses Prüfungsprivileg in Kritik
  kam. Es hätte auch schlimmer kommen können, wenn solchermaßen Unterlassungen
  auf möglichen Schadenersatz
  überprüft würden …. 
Also ein Fall für die
  Rechtsaufsicht der Verbände? 
Eigentlich schon, aber auch hilfreich? 
Nun könnte man sagen, irgendjemand
  müsse ja feststellen, ob etwas „richtig oder falsch“ sei und das dann
  „abstellen“ (lassen). … 
Wäre aber das wirklich im Sinne des
  Gesetzgebers und der Intention des
  Gesetzes?  
Wir würden davor warnen, diesen Weg
  zu gehen, denn er könnte zu dem – ungewollten – Ergebnis führen, dass die
  (gewollte) Souveränität der
  Mitglieder eingeschränkt würde. Jeder „Ruf“ nach dem Gesetzgeber ist
  eigentlich zugleich eine Art „Verweigerungshaltung“,
  die latent vorhandene und gesetzlich gewollte Chance zu mehr Selbstverantwortung
  noch weiter wegzuschieben. … 
Wir würden eher einen Weg darin
  sehen, Maßnahmen zu ergreifen, endlich die (bewusste) Offenheit zur Konkretisierung
  mit Inhalten als Chance zu sehen und dann mit Leben zu füllen! 
Dazu könnten Regelungen, wie Sie
  von Ihnen zu Recht initiiert wurden, sehr dienlich sein. Der Einstieg in das
  Förder-Thema kann in der Tat durch die Schaffung einer eigenständigen Förder-Richtlinie geschaffen werden.
  Achten Sie jedoch bitte darauf, dass Sie das „Kind nicht mit dem Bade
  ausschütten“. Damit meinen wir, dass es wenig Sinn macht, nunmehr alle
  möglichen Arten und Formen von „Förderung“ aufzulisten und damit zwei
  Probleme zu „riskieren“: 
·        
  Sie
  verkennen, dass Förderung ein dynamischer Prozess ist, der einem stetigen
  Wandel unterliegt. Was heute im Kontext von Förderung Priorität bei den
  Mitgliedern hat, kann morgen bereits „sinnwidrig“ sein. Deshalb empfiehlt
  sich keine „enumerative“, sondern eher eine beispielhafte, allgemeiner
  gehaltene Formulierung – sozusagen - eine Art „Generalklausel“, die es ermöglicht, aktuelle Beschlüsse der
  Generalversammlung aufnehmen zu können. 
·        
  Das
  Förder-Prinzip – was klar erkannt und beachtet werden muss – ist kein „Spielfeld“ für „ich wünsch mir
  was“. Der Grundsatz, dass nur gefördert werden kann, was die
  Zukunftsfähigkeit der Genossenschaft nicht gefährdet, sollte strikt
  berücksichtigt werden. Das könnte z.B. damit erreicht werden, dass man einen
  gemeinsamen „Förder-Ausschuss“
  einsetzt, in dem sowohl die Geschäftsleitung, wie auch Aufsichtsrat und
  (qualifizierte) Mitglieder vertreten sind. „Neutralen Sachverstand“ einzubeziehen ist möglich und sinnvoll,
  denn es ist ein Beratungs- und kein Gestaltungs-Gremium und kann deshalb auch
  Nicht-Mitglieder umfassen. 
Eigentlich nicht nachvollziehbar
  ist, weshalb sich „Ihr“ Vorstand gegen etwas sperrt, was die Essenz der
  Genossenschaft ausmacht. Wir würden empfehlen, dazu dringend den gemeinsamen
  Diskurs zu wählen und zunächst den Vorstand aufzufordern darzulegen, weshalb er zu dieser – unverständlichen –
  Blockadehaltung kommt, die ihn in arge Probleme bringen könnte, weil er
  offensichtlich nicht verstanden hat, dass genau dies das Kernstück – und die wirkliche Chance – dieser
  Unternehmensform ist, die er nicht sieht oder sehen will. … 
Wir wissen, dass viele Manager –
  gerade bei Genossenschaftsbanken – fast blindwütig sich darauf konzentrieren,
  dass „Förderung“ Nachteile für das Unternehmen bedeuten würden und man im
  Verhältnis zu anderen Geschäftsbanken (irrigerweise) glaubt, im Nachteil zu sein. … 
Würden solche Manager sich von
  ihren – oftmals vorliegenden – „Minderwertigkeits-Komplexen“ erholen, könnten
  sie endlich das enorme Chancen-Potenzial
  einer Mitglieder-Förderung erkennen, das sie sogar befähigt, Entwicklungen in
  Gang zu setzen, von denen Geschäftsbanken eigentlich nur „träumen“ können. … 
Wer z.B. mit Sätzen in der
  Öffentlichkeit aufwartet, quasi mit „Rechtsverstößen“ in der Öffentlichkeit
  Kunden einzuwerben, zeigt damit nur, dass er das „System Genossenschaft und Förderung“ nicht verstanden hat. Es
  macht für eine Genossenschaft einfach keinen rechtlichen (auch keinen noch so
  kleinen wirtschaftlichen) Sinn, wenn man damit wirbt, dass „Mitglieder
  genauso behandelt werden, wie Nicht-Mitglieder“. Solche Manager, mögen sie
  noch so gut sein, haben eigentlich keinen Platz in einer Bank, die
  mitgliederbezogen entstanden und aufgestellt ist. … 
Natürlich wollen wir bei
  Genossenschaftsbanken keineswegs einige Besonderheiten verkennen, wie z.B.
  die „Banken-Aufsicht“, zumal eine solche „Aufsicht“, die den eindeutigen
  gesetzlichen Rechtsbezug (Genossenschaft und Förderauftrag) vielleicht (bisher)
  einfach nicht versteht oder nicht verstehen will. …. 
Gerade auch dieses letztere
  Argument irritiert uns nicht deshalb, weil „Aufsicht“ sich so verhält, wie
  sie sich verhält, sondern weil die Mitglieder
  irgendwie nichts damit anzufangen wissen, dass Mitgliedschaftsrechte nicht
  „gewährt“ oder gar „verschenkt“ werden,
  sondern (selbst aktiv) gestaltet
  und im Zweifel auch engagiert „verteidigt“
  werden müssen. … 
Trotz umfangreicher Recherchen
  konnten wir bisher nichts erkennen, was darauf hindeutet, dass die Mitglieder
  von Genossenschaften, besonders von Bank-Genossenschaften, sich ihrer diesbezüglichen
  Verantwortung und Chancen aus
  einer Mitgliedschaft bewusst wären.  
Dabei handelt es sich gleichermaßen
  um Themen mit weniger oder um solche mit mehr
  fundamentaler Bedeutung. … 
Weniger fundamental könnte es sein,
  ob Mitglieder in Sachen Gebühren für Konten besser gestellt (d.h. gefördert)
  werden, fundamentaler könnte es sein, wie genau oder besser sich „meine Bank“ auf so ein
  tiefgreifendes Thema einstellt, im Falle einer (politischen)
  Unbeherrschbarkeit von Folgen aus der permanenten „Geld-Aufblähung“     
ihre Mitglieder anders (besser) zu stellen, wie dies
  Geschäftsbanken tun können oder wollen. Eine Geno-Bank kann und darf nicht
  „Lehman II“ sein. Das würde den Förderzweck völlig auf den Kopf stellen. … 
Unser (vorläufiges) Fazit: 
Genossenschaften stehen und
  bestehen in einem Mitgliedschaftsbezug, dessen „Grundrecht“ das Recht auf Förderung ist.  
Dies kann weder von Seiten der
  Leitungsorgane, noch von Aufsichtsorganen – ohne latent zu erwartende
  Streitigkeiten oder ggf. sogar Schadenersatzforderungen
  zu riskieren – ignoriert werden. Hier würden wir dringend empfehlen, aus
  Eigeninteresse, selbst eine rechtliche Klärung herbeizuführen, d.h. Eigeninitiative
  zu ergreifen. 
Wir präferieren jedoch eher, die
  vom Gesetzgeber gewollte „wirtschaftliche
  Lösungsperspektive“, einen Perspektiv-Wechsel einzuleiten, indem man „Förderung“ als Chance begreift und
  damit eine „Rechtsform-Überlegenheit“
  anstrebt. 
Dazu gibt es einen recht
  interessanten und durchaus bekannten Satz aus der Wirtschaft, der hier passend
  erscheinen könnte: 
„Mach dein Brett vor’m Kopf zu Waffe“ … 
Gemeint damit ist, zu beginnen, die
  potenziell mögliche Zusammenarbeit mit Mitgliedern so zu gestalten, dass
  damit so etwas wie eine „WirKraft“
  entsteht, denn das ist genau das, was zur Überlegenheit führt, denn die Zukunft gehört
  Wirtschaftssubjekten, die Werte, wie z.B. Vertrauen, Partizipation, Transparenz, etc. präsentieren können
  und dabei zugleich – nachhaltig -
  erfolgreich sind …  | 
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WirKraftWerke – Eine geniale Idee
  setzt sich durch. | 
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