GENOSSENSCHAFTS-Kommentar - interaktiv

GENOSSENSCHAFTS-Kommentar (GenKom) ist auch "interaktiv": Sie können uns gern Ihre Fragen zusenden. Sofern Fragen von allgemeinerem Interesse sind, werden wir diese - nebst unseren Antworten - ganz oder auszugsweise - veröffentlichen. Koordination/Redaktion: Gerd K. Schaumann

26.08.19

Macht eine „gutachterliche Äußerung“ überhaupt Sinn. Und wenn „ja“, wann, wie und warum?




In der derzeitigen Form ist eine „Gründungs-Prüfung“ nur eine „zusätzliche Einnahmequelle“ für die Verbände. Der Gesetzgeber ist dringend gefordert!  


Fragen aus der Praxis

„Gutachterliche Prüfung in der Gründung“

Der Genossenschaftskommentar - Ein Leitfaden für die Praxis



Frage:
Wir haben inzwischen zahlreiche Anwälte gefragt, was der Sinn einer „gutachterlichen Äußerung“ eines Prüfungsverbandes sein könnte, wenn es doch vor der Eintragung in das Registergericht überhaupt noch keine „eG“ gibt? Meist „ernteten“ wir nur ein „breites Grinsen“.
Wir sind vor der Eintragung noch nicht einmal in der Lage ein „Bankkonto“ zu eröffnen. Außerdem sind einige potenzielle Mitglieder nicht bereit, vor der Eintrag ins Register, Mitglied der Genossenschaft zu werden, weil sie in diesem Stadium „unbegrenzt“ haften. Mit Mühe haben wir einige Mitglieder dazu bewogen, in diese „Haftungsfalle“ einzutreten, um „formal“ die geforderten Gremien zu besetzen. Um das Risiko der „Mutigen“ gering zu halten, haben wir das Haftkapital so gering wie möglich gehalten. Das hat uns von unserem Prüfungsverband eine Menge unnötige Rückfragen eingehandelt, weil man meinte, dass die Geschäftsanteile zu gering seien. …
Außerdem wollten die – wirklichkeitsfremden - Jungs von der „Verbandsbürokratie“ wissen, wie unser Geschäftskonzept aussieht. Wir haben – wahrheitsgemäß – von einem „vorläufigen Konzept“ gesprochen. Das wollten die aber nicht gelten lassen. Genauso war es mit dem „Business-Konzept“. Auch das ist natürlich nur vorläufig, weil die potenziellen Fördermittel-Einrichtungen sagten, dass wir vor der Eintragung für sie   überhaupt nicht „existieren“. Einige Eltern wollten auch ihre Kinder gern als Mitglieder aufnehmen. Auch das geht nur mit einer Entscheidung des Familiengerichts. Das ist anders, wenn die Genossenschaft bereits eingetragen ist. Und das Familiengericht lehnte das ab, weil man das „Risiko“ für die Kinder nicht abschließend beurteilen könne. …
Eingedenk dieses Durcheinanders hat man den Eindruck, dass es gute Gründe gibt, weshalb in Deutschland die Neugründung von Genossenschaften zu „sparsam“ läuft. Ein Gutes hatte jedoch die „Episode Gründung – Sprüche und Wahrheit“ schon. Wir haben erfahren, dass es diese „Luftnummer“ „gutachterliches Orakel“ außer in Deutschland, nur noch in Österreich gibt. In allen anderen EU-Ländern – wie z.B. Frankreich oder Italien – kommt man ganz ohne „Gründungsbehinderungen“ aus. Und wir waren erstaunt, wie gut das geht. Entweder sind die Menschen in Deutschland „blöder“ als in anderen Ländern oder die Verbände sind in Deutschland klüger, zumindest was das „Verkaufen von Sinnlos-Leistungen“ betrifft. ...
Wie lange wollen wir in Deutschland uns noch von „gierigen“ Verbänden den möglichen „Gründungs-Boom“ von Gemeinschaftsunternehmen kaputtspielen lassen?
Also doch lieber eine UG gründen?
Unsere Anwälte und auch die IHK (!) - haben uns jedenfalls dazu geraten …, denn es steht zu befürchten, dass auch die weitere Zusammenarbeit mit solchen Verbänden nichts Gutes erwarten lässt.
An unserer Uni werde ich jedenfalls – vorerst -nicht mehr für Genossenschaftsgründungen werben …
Dabei wäre eigentlich alles ganz einfach: Man gründet ohne die „Luftnummer“ - Gutachten für eine Genossenschaft, die es noch nicht gibt die Genossenschaft - trägt sie ein und verpflichtet die Genossenschaft, sich dann einem Prüfungsverband zu suchen und sich innerhalb des ersten Jahres prüfen zu lassen. Dann macht das auch Sinn für Kreditgeber, denn die wissen dann wirklich, wie sie die Forma einschätzen müssen.
In der jetzigen Form ist das etwa so, als ob man eine Wettervorhersage als Beleg dafür nimmt, wie das Wetter tatsächlich wird. Der Begriff „Gutachten“ steckt im Begriff „gutachterliche Äußerung“ drin und erweckt einen Eindruck, der in dieser Form einfach nur „irreführend“ ist. …      

Antwort:
Wir könnten es uns einfach machen und sagen: Jetzt ist dringend der Gesetzgeber gefordert, um dieses Problem so zu lösen, dass eine Stellungnahme eines Prüfungsverbandes wirklich einen Wert bekommt. ….
Wir sind nicht Ihrer Meinung, dass eine Zusammenarbeit zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband keinen Sinn macht, weil es durchaus bei solchen Verbänden eine nicht zu unterschätzende Kompetenz in Sachen Genossenschaft gibt. Denken Sie nur an den Bereich Förderung der Mitglieder. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, von einer „Betreuungs-Prüfung“ zu sprechen, also den Beratungs- und Betreuungseffekt in den Mittelpunkt zu stellen. …
Dies gilt ab der Begründung einer Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband.
Mit der letzten Novelle des Genossenschaftsgesetzes (Ziel: Vereinfachung der Gründung von Genossenschaften) hat man richtig erkannt, dass es „Rechtsform-Nachteile“ für Genossenschaften gibt. Deshalb hat man auch die Prüfung von Kleingenossenschaften erleichtert. Wie Sie durchaus zu Recht anführen, gibt es wohl weitere Vereinfachungsnotwendigkeiten. …
Eigentlich spräche nichts dagegen, eine Stellungnahme eines Prüfungsverbandes nach der Eintragung einzufordern. Sie führen richtigerweise an, dass die Genossenschaft im Gründungsstadium keine Haftungsbegrenzung hat. Aber genau das wollen die Mitglieder beanspruchen. Deswegen interessiert die Mitglieder – nach – der Eintragung (und nicht vor der Eintragung) z.B. eine hochwertige Stellungnahme des Prüfungsverbandes. Sie wollen keine „Orakel-Stellungnahme“, sondern fundierte Aussagen dazu, wie sich die Genossenschaft tatsächlich entwickeln könnte. Dazu bedarf es jedoch aller Informationen, besonders auch eines „belastbaren Businessplanes“, der z.B. keine etwaigen, sondern faktische Finanzierungsgrundlagen beinhaltet. …
Nur dann kann erst z.B. ein Punkt, wie „Gefährdung der Belange der Mitglieder“ (§ 11 GenG) überhaupt beurteilt werden. Ähnlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft zu sehen. Da das eigentliche Unternehmenskonzept – so sehen es Banken und weitere Mitglieder völlig richtig - erst nach der Eintragung definitiv „Qualität“ bekommen, würde der Gesetzgeber wirklich gut daran tun, den Zeitpunkt einer „Stellungnahme mit Verlässlichkeit und höherer Qualität“ des Prüfungsverbandes nach der Eintragung zu verlagern.
Ihre Frage, ob andere EU-Staaten in Sachen Genossenschaften sogar ohne „Pflichtgutachten“ oder gar ohne „Pflichtmitgliedschaft“ in einem Prüfungsverband auskommen, vermögen wir nicht zu beurteilen.
Die Frage allein schon ist jedoch „Herausforderung“ genug für jeden Verband und den Gesetzgeber. …
Käme jemand auf die Idee, die Frage nach einer „Harmonisierung des Genossenschaftswesens“ in Europa stellen, sind wir recht sicher, dass andere Staaten sich nicht dazu verpflichten lassen würden, sich an Deutschland zu orientieren. Sofern man solche (durchaus peinlichen) Initiativen aus dem Wege gehen will, sollte man zunächst dafür sorgen, das deutsche Genossenschaftssystem wieder als „Vorzeige-=Projekt“ zu gestalten. Wer das „Einfallstor Genossenschaftsgründung“ in Verbindung mit Neugründungen sieht, kann nicht umhin, als genauer zu untersuchen, woran es liegt, dass es in Deutschland z.B. im Jahre 2017 lediglich 3 (!) Netto-Neugründungen zu verzeichnen hatte, während in anderen EU-Ländern der Zuwachs an Genossenschaften gleichzeitig boomte. … Und die gern gepflegte Idee, dass „Gründungs-Gutachten“, „Pflichtprüfung“ von oder „Pflichtmitgliedschaft in einem Spezialverband“ „etwas damit zu tun hätte, dass die „Insolvenz-Quote“ dieser Rechtsform deshalb so niedrig sei, könnte sich auch als „unbewiesene Behauptung“ herausstellen. Also eine „Harmonisierungs-Klage“ beim Europäischen Gerichtshof riskieren? Das könnte nicht unbedingt vorteilhaft für Deutschland ausgehen …
Also schaffen wir – aus Einsicht und im Interesse für einen Fortbestand des deutschen Sonderweges - nicht unbedingt „künstliche“ Hürden, denn es könnte genau an dieser Stelle durchaus ein „Klageinteresse“ bestehen, das eine recht große Chance hätte, erfolgreich – gegen den deutschen Sonderweg - zu enden …  
Für einen Sonderweg „Genossenschaft in Deutschland“ einzutreten wird es nur dann Sinn machen, wenn genau umgekehrt folgende Situation eintreten würde:

·         Wir könnten andere EU-Länder davon überzeugen, dass wir in Deutschland wirklich den Spuren von Raiffeisen und Schulze-Delitzsch „leuchtturmhaft“ gefolgt sind beispielhaft konsequent vorangegangen sind und weiter gehen werden, besser als dies die anderen EU-Ländern bisher getan haben ….  

Schauen wir uns das Bild - in Bezug auf Genossenschaftsgründungen - insgesamt an, so wäre eine Novellierung des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 GenG ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.im Sinne eines deutschen „Nachteilsausgleichs“ bei Neugründungen …

Lassen Sie uns eine abschließende Bitte äußern, die eigentlich weniger mit Ihrer Frage zu tun hat, aber sich darauf bezieht: Sie verändern Genossenschaftswesen nicht durch „Negativ-Werbung“. Wichtiger ist jetzt, den Kurs „Pro Genossenschaft“ zu halten und dafür engagiert zu wirken 



FragestellerIn:  Aufsichtsratsvorsitzender und Student der Rechtswissenschaften


Redaktion: AG Genossenschaftskommentar- in Verbindung mit - SmartCoop Forschungsinstitut (SCFI)
des MMWCoopGo Bundesverbandes e.V.
(für Cooperatins- u. Genossenschaftswirtschaft) info@menschen-machen-wirtschaft.de



16.03.19

"Gutachterliche Äußerung" - Ein größeres Missverständnis!?


Bereich
Gründung einer Genossenschaft


Frage
(Auszug)

Warum wird die Gründung einer Genossenschaft so „bürokratisiert“ und teuer gemacht. … Besonders die „Gründungsgutachten“ sind dabei ein Problem …  In anderen EU-Ländern gibt es keine solchen Hindernisse. Aber dafür gibt es dort viel mehr Genossenschaftsgründungen als in Deutschland. …

FragestellerIn: Studentin im Rahmen einer Bachelor-Arbeit

Antwort
(Auszug)

Zunächst einige rechtliche Hinweise:

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) fordert in §11 Abs. 2 Ziff. 3, dass der Anmeldung einer Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister beizufügen ist:

„die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist sowie eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.“

Hier tritt bereits das erste Problem auf: Es gibt eigentlich nicht „die“ Genossenschaft. Vielmehr gibt es eine Vielfalt von Motiven, die zu einer Gründung führen. Da könnte es z.B.:

·         Genossenschaften geben, die sehr „teambezogen“ und regional sind und bleiben wollen, z.B. zur Gründung eines „Buchhaltungsbüros“ diese Rechtform wählen.
·         Genossenschaften geben, die überregional tätig sind und mehrere einzelne Firmen unter einem „Dach“ vereinen wollen.
·         Genossenschaften, die Forschung und Entwicklung integrieren möchten und dazu weitere Mitglieder (als Teilhaber) für einen notwendigen Aufbau von Eigenkapital benötigen.
·         Genossenschaften des Wohnungsbaus. Auch hierfür benötigt man weitere Teilhaber, um Grundstücke zu erwerben und Häuser zu bauen.
·         Genossenschaften, die eine Schule besonderer Art betreiben wollen.
·         Genossenschaften, die einen Beitrag zur Energiewende leisten möchten und dazu eigene Anlagen zur Energieerzeugung erwerben wollen.
·         Genossenschaften, die eine Handelsplattform betreiben möchten
·          

Die Beweggründe sind höchst unterschiedlich und variabel.

Damit wollen wir auf ein wichtiges Problem hinweisen, das allen – und weiteren anderen Projekten – eigen ist:

·         Ein Prüfungsverband – muss, bevor die „Firma“ überhaupt eingetragen wird, eine gutachterliche Äußerung erstellen, in der dieser die Vermögenslage, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger beurteilen soll.

So etwas im Gründungsstadium zu fordern, ist eigentlich recht „situationsfremd“ für eine Firmengründung. Sie erkennen allein schon anhand der Aufzählung einiger – von vielen, vielen weiteren Gründungssituationen - dass das tendenziell eher „kontraproduktiv“ sein könnte. …

Gründer argumentieren zu Recht, dass sie meist in diesem Stadium überhaupt nicht so weit sind, detailliert Fragen – wie die un „gutachterlichen Äußerungen“ gefordert, beantworten zu können.

Viele Gründer argumentieren weiterhin – durchaus nachvollziehbar – dass erst nach der Eintragung des gegründete Unternehmens überhaupt mit z.B. Banken, Fördermittelstellen, privaten Geldgebern, Lizenzgebern, etc. sprechen können. Manche Banken richten sogar in diesem Stadium noch nicht einmal ein „Firmenkonto“ ein.

Weiterhin argumentieren solche Gründer, dass sie auch mit „Eintragungshindernissen“ der Registergerichte rechnen müssen, die vorab nicht zu erkennen waren.

Wenn man das alles „praxisnah“ zusammenfasst, wird jedem Gründer recht schnell klar, dass eine „Gutachterliche Äußerung“ – in der geforderten Art, für sie keinen Sinn macht, vor allem keinen „Mehrwert“ bedeutet. ...

Wir vollziehen durchaus gut nach, wenn engagierte Genossenschaftler fordern, diese Art von „Gutachterlicher Äußerung“ wegfallen zu lassen.

Damit bewahrt man auch „Gründer“ davor, sich wieder vom Gedanken der Gründung einer Genossenschaft zu verabschieden. Also doch wieder GmbH oder UG? ….

Wir halten jedoch „Lösungsansätze“ für problematisch, wenn in „Insiderkreisen“ – besonders bei kreativen Jugendlichen -  sozusagen als „Ausweichlösung“, diskutiert wird, den Prüfungsprozess dadurch zu beschleunigen und kostenmäßig zu senken, dass man dem Prüfungsverband nur so informiert, dass keine „Nachfragen“ entstehen. Gemeint ist wohl das, was unter „getürkt“ zu verstehen wäre. …

Dafür werden auch gleich ‚Argumente geliefert, wie z.B.:

·         „Man wisse zu diesem Zeitpunkt nach nicht, was man endgültig unternehmen wolle“, weil sich das erst – wie bei anderen Rechtsformen durchaus nicht unüblich – erst genauer „nach“ der Eintragung in das Register entscheide… Erst wenn eine  „juristische Person“ geworden sei, werde man überhaupt in der „Geschäftswelt“ wahrgenommen …

Daraus leitet man ab, dass es „legitim“ sei, erst nach der Eintragung ins Register, mit der eigentlichen Unternehmenskonzeption zu beginnen.
Hinzu komme, dass man zwar eine „Grundidee“ habe, diese jedoch anpassungsfähig bzw. elastisch sein und bleiben müsse, weil Gespräche mit potenziellen Partnern, wie Kreditinstituten, Fördermittelpartnern, Kooperationspartnern, etc. eine gewisse Anpassungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich mache.

Genau dieser unternehmerische „Anpassungsfähigkeit“ würde von einer „gutachterlichen Äußerung“ eines Prüfungsverbandes wahrscheinlich verhindert …

Solche Argumentationen können Prüfungsverbände – sofern sie nicht „wirklichkeitsfremd“ oder gar „gründungsblockierend“ sein wollen, nicht einfach ignorieren. …    

Dies vor allem nicht aus folgenden Gründen:

A.   Es Könnte sich damit andeuten, dass Prüfungsverbände eine „gutachterliche Äußerung“ erstellen zu einem Sachverhalt, der nachfolgend gänzlich anders ist, wie er sich zum Zeitpunkt der Erstellung der „gutachterlichen Äußerung“ darstellte.
B.   Die Prüfungsverbände „Kosten“ produzieren, die nicht nur völlig überflüssig wären und keinen „Mehrwert“ für die Gründer bedeuten (können).
C.   Diese Art „gutachterliche Äußerungen“ leiten auch u.U. Dritte in die Irre, die keine Insider sind und meinen, eine „gutachterliche Äußerung“ sei ein Dokument, das etwas über den Erfolg der Unternehmensentwicklung aussage. ...
D.  In der Gründungsphase benötigt ein „Startup“ nützliche Hinweise zur erfolgreichen Unternehmensentwicklung. Das hat jedoch wenig mit den Themen der „gutachterlichen Äußerung“ zu tun, die nach einer „Gefährdung der Belange der Mitglieder“ bzw. einer „Gefährdung der Gläubiger“ fragen.

Was wäre allerdings eine solche „Gefährdung der Belange der Mitglieder“.
·         Welcher Mitglieder?
·         Die von aktuell oder die von später?
·         Wann später und ob überhaupt „später“

Und was wäre z.B. eine „Gefährdung der Gläubiger“?

·         Welche Gläubiger?

Banken z.B.?!
Wir sind sicher, die werden wissen – zum gegeben Zeitpunkt - wann sie oder was sie prüfen und welcher Sicherheiten es bedarf

Wir verstehen den „Unmut“ über diese Art einer „gutachterlichen Äiußerung“ nach § $ 11 Abs. 2. Ziff.3 durchaus, denn sie ist einer der größeren Kostenpositionen am Anfang der Unternehmensgründung. …

Wir halten ihre Hinweise für sehr interessant, diese Art von „gutachterlicher Äußerung“ in der Startphase gänzlich in Wegfall zu bringen und stattdessen die tatsächliche Unternehmensentwicklung des ersten Jahres zu beurteilen.

Dadurch würden sicherlich zahlreiche „Probleme“ entschärft, wie z.B.

·         Zu hohe Kosten für eine „gutachterliche Äußerung‘, die keinen „Mehrwert“ bringt bzw. erbringen kann
·         Vermeidung von Irritationen von Dritten, die in dieser „gutachterlichen Äußerung“ – fälschlicherweise – Anhaltspunkte vermuten, die etwas mit der Unternehmensentwicklung als solche zu tun hätten.
·         Wie der Begriff „gutachterlich“ bereits sagt, ist es eine „IST-Aufnahme“, die eine kurze „Verfallszeit“ hat bzw. haben kann. …

Mit dem Begriff „gutachterliche Äußerung“ erweckt der Gesetzgeber in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass etwas Relevantes zur Entwicklung eines Unternehmens ausgesagt würde. Diesen Eindruck in der Öffentlichkeit zu verbreiten wäre mehr als „fahrlässig“, weil es etwas „vorgaukelt“, was so einfach nicht stimmig ist bzw. sein kann …  

Gleichwohl sind wir nicht gegen eine enge Zusammenarbeit zwischen Genossenschaft, Mitgliedern und Verbänden, besonders in der Startphase.

Aber diese Zusammenarbeit muss Sinn machen, Mehrwert für den „Coop-Starter“ schaffen und vermeiden, dass Menschen, die sich an einer neu gegründeten Genossenschaft beteiligen wollen, mittels einer „gutachterlichen Äußerung“ in die Irre geführt werden können. Nicht absichtlich, aber durchaus möglich …

Deshalb neigen wir, dazu, den Stellenwert dieser Art „gutachterliche Äußerung“ des Prüfungsverbandes eher „niedriger“ als bisher aufzuhängen. Wenn überhaupt, dann kann sie lediglich eine zusätzliche Betrachtung für den Verband sein, der die Genossenschaft aufnimmt.

Als Alternative zu einer „gutachterlichen Äußerung“ sollte man Aussagen zu Stärken und Schwächen des Unternehmenskonzeptes geben, die sowohl für Mitglieder, wie auch für die Gremien der betreffenden Genossenschaft „Mehrwert“ bedeuten würden.

Insgesamt würden wir zu folgender Neuausrichtung für Genossenschaftsgründungen raten:

·         Die Genossenschaft wird – wie bisher - in einem Prüfungsverband Mitglied. Der Verband berät bei den Besonderheiten der Gründung und erteilt eine Bescheinigung zum Beitritt.
·         Das Mitglied kann sich – freiwillig – jederzeit im ersten Geschäftsjahr einer Art „Unternehmens-Entwicklungs-Check“ (UEC) seitens des Prüfungsverbandes unterziehen. Dies könnte z.B. Sinn machen, falls Banken oder neue Mitglieder bezüglich der Unternehmensentwicklung oder des Förderprinzips zu überzeugen wären. 
·         Nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres – sollte jede  Genossenschaft verpflichtet sein, einen „Unternehmens-Entwicklungs-Check“ (UEC) seitens des zuständigen Prüfungsverbandes durchzuführen. Über diesen „Check“ erstellt der Prüfungsverband einen Bericht.

Sollte damit die bisherige „gutachterliche Äußerung“ ersatzlos gestrichen werden? Ja durchaus, denn in ihrer jetzigen Form ist sie weder für die Genossenschaft, noch für andere Interessenten wirklich von Interesse. Es sind einfach nur „Sinnlos-Kosten“, die Genossenschaftsgründungen unnötig - auch zeitmäßig – belasten.

Besonders fatal ist die Wirkung, wenn mit diesem „Papier“ dann noch „Werbung“ seitens der ‚Genossenschaft gemacht wird. Dann wird eine „Sicherheit vorgegaukelt“, die weder vom Gesetzgeber beabsichtigt war, noch im Interesse des Genossenschaftssektors liegt.

Und was könnte geschehen, wenn der Gesetzgeber nicht oder nicht zeitgerecht reagiert und den § 11 Abs 2 Ziff3 nicht funktional vernüftig regelt?

Dann wäre z.B. an eine Art – verbandlicher -  „Zwischenlösung“ zu denken:

·         Die Verbände ergänzen entsprechend ihre Satzungen ….

Das könnte z.B. so aussehen:

·         Der zuständige Verband untersagt seinen Mitgliedern, „gutachterliche Äußerungen“ - in welcher Form auch immer – werbend zu nutzen. Sofern davon in Einzelfällen abgewichen werden soll, bedarf es der Zustimmung des Verbandes.
·         Der zuständige Verband fügt am Ende der „gutachterlichen Äußerung“ Hinweise bei, die auf den tatsächlichen Charakter die „gutachterlichen Äußerung2 hinweisen  

Abschließend wollen wir gern einen anderen Aspekt Ihrer Fragen noch ansprechen. Dieser bezieht sich auf den möglichen „Vertrauensschutz“ zugunsten von potenziellen Mitgliedern einer Genossenschaft, die – unter Bezugnahme auf eine „gutachterlichen Äußerung“ – im Rahmen von Werbeaktionen - von Genossenschaften eingeworben wurden.

Dazu verweisen wir auf unsere vorstehenden Äußerungen.

Jedoch wollen wir ergänzen:

Wer sich daran beteiligt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine „gutachterliche Äußerung“ – in der bisherigen Form – für potenzielle Mitglieder eine relevante „Beitrittsmotivation“ sein könnte, sollte sich darüber im Klaren sein, was er oder sie damit kundtut.

·         Es wird ein falscher Eindruck in der Öffentlichkeit „stabilisiert“!

Wir sind sicher, dass seriöse Rechtsberater wissen, was damit gemeint ist.

Das gilt auch als Appell für Ihre Bachelor-Arbeit.

Wer im Interesse eines soliden, moderne Genossenschaftswesens handeln möchte, der sollte helfen, dass bürokratische Eintrittsbarrieren von Genossenschaften gemindert und deren Erfolgsentwicklung erhöht werden.

Eine „gutachterliche Äußerung“ in der bisherigen Form ist zweifellos eine „Markteinritts-Barriere“ für „Coop-Starter“ und falscher „Signalgeber“ für das öffentliche Ansehen von Genossenschaften. …

Deshalb ist eine Novellierung – wie oben vorgeschlagen – ein Weg in die richtige Richtung …

Wir hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen Hinweise gegeben zu haben, Ihre – durchaus nachvollziehbare Kritik zu relativieren und zurückzufinden, dass Genossenschaftsgründungen nicht nur „Probleme“, sondern auch viele Chancen beinhalten, vor allem dann, wenn das GründungsTeam sich erfolgsorientiert auf der „WirKraft-Spur“ bewegt.
    
Rückfragen bitte an info@menschen-machen-wirtschaft.de