GENOSSENSCHAFTS-Kommentar - interaktiv

GENOSSENSCHAFTS-Kommentar (GenKom) ist auch "interaktiv": Sie können uns gern Ihre Fragen zusenden. Sofern Fragen von allgemeinerem Interesse sind, werden wir diese - nebst unseren Antworten - ganz oder auszugsweise - veröffentlichen. Koordination/Redaktion: Gerd K. Schaumann

26.08.19

Macht eine „gutachterliche Äußerung“ überhaupt Sinn. Und wenn „ja“, wann, wie und warum?




In der derzeitigen Form ist eine „Gründungs-Prüfung“ nur eine „zusätzliche Einnahmequelle“ für die Verbände. Der Gesetzgeber ist dringend gefordert!  


Fragen aus der Praxis

„Gutachterliche Prüfung in der Gründung“

Der Genossenschaftskommentar - Ein Leitfaden für die Praxis



Frage:
Wir haben inzwischen zahlreiche Anwälte gefragt, was der Sinn einer „gutachterlichen Äußerung“ eines Prüfungsverbandes sein könnte, wenn es doch vor der Eintragung in das Registergericht überhaupt noch keine „eG“ gibt? Meist „ernteten“ wir nur ein „breites Grinsen“.
Wir sind vor der Eintragung noch nicht einmal in der Lage ein „Bankkonto“ zu eröffnen. Außerdem sind einige potenzielle Mitglieder nicht bereit, vor der Eintrag ins Register, Mitglied der Genossenschaft zu werden, weil sie in diesem Stadium „unbegrenzt“ haften. Mit Mühe haben wir einige Mitglieder dazu bewogen, in diese „Haftungsfalle“ einzutreten, um „formal“ die geforderten Gremien zu besetzen. Um das Risiko der „Mutigen“ gering zu halten, haben wir das Haftkapital so gering wie möglich gehalten. Das hat uns von unserem Prüfungsverband eine Menge unnötige Rückfragen eingehandelt, weil man meinte, dass die Geschäftsanteile zu gering seien. …
Außerdem wollten die – wirklichkeitsfremden - Jungs von der „Verbandsbürokratie“ wissen, wie unser Geschäftskonzept aussieht. Wir haben – wahrheitsgemäß – von einem „vorläufigen Konzept“ gesprochen. Das wollten die aber nicht gelten lassen. Genauso war es mit dem „Business-Konzept“. Auch das ist natürlich nur vorläufig, weil die potenziellen Fördermittel-Einrichtungen sagten, dass wir vor der Eintragung für sie   überhaupt nicht „existieren“. Einige Eltern wollten auch ihre Kinder gern als Mitglieder aufnehmen. Auch das geht nur mit einer Entscheidung des Familiengerichts. Das ist anders, wenn die Genossenschaft bereits eingetragen ist. Und das Familiengericht lehnte das ab, weil man das „Risiko“ für die Kinder nicht abschließend beurteilen könne. …
Eingedenk dieses Durcheinanders hat man den Eindruck, dass es gute Gründe gibt, weshalb in Deutschland die Neugründung von Genossenschaften zu „sparsam“ läuft. Ein Gutes hatte jedoch die „Episode Gründung – Sprüche und Wahrheit“ schon. Wir haben erfahren, dass es diese „Luftnummer“ „gutachterliches Orakel“ außer in Deutschland, nur noch in Österreich gibt. In allen anderen EU-Ländern – wie z.B. Frankreich oder Italien – kommt man ganz ohne „Gründungsbehinderungen“ aus. Und wir waren erstaunt, wie gut das geht. Entweder sind die Menschen in Deutschland „blöder“ als in anderen Ländern oder die Verbände sind in Deutschland klüger, zumindest was das „Verkaufen von Sinnlos-Leistungen“ betrifft. ...
Wie lange wollen wir in Deutschland uns noch von „gierigen“ Verbänden den möglichen „Gründungs-Boom“ von Gemeinschaftsunternehmen kaputtspielen lassen?
Also doch lieber eine UG gründen?
Unsere Anwälte und auch die IHK (!) - haben uns jedenfalls dazu geraten …, denn es steht zu befürchten, dass auch die weitere Zusammenarbeit mit solchen Verbänden nichts Gutes erwarten lässt.
An unserer Uni werde ich jedenfalls – vorerst -nicht mehr für Genossenschaftsgründungen werben …
Dabei wäre eigentlich alles ganz einfach: Man gründet ohne die „Luftnummer“ - Gutachten für eine Genossenschaft, die es noch nicht gibt die Genossenschaft - trägt sie ein und verpflichtet die Genossenschaft, sich dann einem Prüfungsverband zu suchen und sich innerhalb des ersten Jahres prüfen zu lassen. Dann macht das auch Sinn für Kreditgeber, denn die wissen dann wirklich, wie sie die Forma einschätzen müssen.
In der jetzigen Form ist das etwa so, als ob man eine Wettervorhersage als Beleg dafür nimmt, wie das Wetter tatsächlich wird. Der Begriff „Gutachten“ steckt im Begriff „gutachterliche Äußerung“ drin und erweckt einen Eindruck, der in dieser Form einfach nur „irreführend“ ist. …      

Antwort:
Wir könnten es uns einfach machen und sagen: Jetzt ist dringend der Gesetzgeber gefordert, um dieses Problem so zu lösen, dass eine Stellungnahme eines Prüfungsverbandes wirklich einen Wert bekommt. ….
Wir sind nicht Ihrer Meinung, dass eine Zusammenarbeit zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband keinen Sinn macht, weil es durchaus bei solchen Verbänden eine nicht zu unterschätzende Kompetenz in Sachen Genossenschaft gibt. Denken Sie nur an den Bereich Förderung der Mitglieder. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, von einer „Betreuungs-Prüfung“ zu sprechen, also den Beratungs- und Betreuungseffekt in den Mittelpunkt zu stellen. …
Dies gilt ab der Begründung einer Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband.
Mit der letzten Novelle des Genossenschaftsgesetzes (Ziel: Vereinfachung der Gründung von Genossenschaften) hat man richtig erkannt, dass es „Rechtsform-Nachteile“ für Genossenschaften gibt. Deshalb hat man auch die Prüfung von Kleingenossenschaften erleichtert. Wie Sie durchaus zu Recht anführen, gibt es wohl weitere Vereinfachungsnotwendigkeiten. …
Eigentlich spräche nichts dagegen, eine Stellungnahme eines Prüfungsverbandes nach der Eintragung einzufordern. Sie führen richtigerweise an, dass die Genossenschaft im Gründungsstadium keine Haftungsbegrenzung hat. Aber genau das wollen die Mitglieder beanspruchen. Deswegen interessiert die Mitglieder – nach – der Eintragung (und nicht vor der Eintragung) z.B. eine hochwertige Stellungnahme des Prüfungsverbandes. Sie wollen keine „Orakel-Stellungnahme“, sondern fundierte Aussagen dazu, wie sich die Genossenschaft tatsächlich entwickeln könnte. Dazu bedarf es jedoch aller Informationen, besonders auch eines „belastbaren Businessplanes“, der z.B. keine etwaigen, sondern faktische Finanzierungsgrundlagen beinhaltet. …
Nur dann kann erst z.B. ein Punkt, wie „Gefährdung der Belange der Mitglieder“ (§ 11 GenG) überhaupt beurteilt werden. Ähnlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft zu sehen. Da das eigentliche Unternehmenskonzept – so sehen es Banken und weitere Mitglieder völlig richtig - erst nach der Eintragung definitiv „Qualität“ bekommen, würde der Gesetzgeber wirklich gut daran tun, den Zeitpunkt einer „Stellungnahme mit Verlässlichkeit und höherer Qualität“ des Prüfungsverbandes nach der Eintragung zu verlagern.
Ihre Frage, ob andere EU-Staaten in Sachen Genossenschaften sogar ohne „Pflichtgutachten“ oder gar ohne „Pflichtmitgliedschaft“ in einem Prüfungsverband auskommen, vermögen wir nicht zu beurteilen.
Die Frage allein schon ist jedoch „Herausforderung“ genug für jeden Verband und den Gesetzgeber. …
Käme jemand auf die Idee, die Frage nach einer „Harmonisierung des Genossenschaftswesens“ in Europa stellen, sind wir recht sicher, dass andere Staaten sich nicht dazu verpflichten lassen würden, sich an Deutschland zu orientieren. Sofern man solche (durchaus peinlichen) Initiativen aus dem Wege gehen will, sollte man zunächst dafür sorgen, das deutsche Genossenschaftssystem wieder als „Vorzeige-=Projekt“ zu gestalten. Wer das „Einfallstor Genossenschaftsgründung“ in Verbindung mit Neugründungen sieht, kann nicht umhin, als genauer zu untersuchen, woran es liegt, dass es in Deutschland z.B. im Jahre 2017 lediglich 3 (!) Netto-Neugründungen zu verzeichnen hatte, während in anderen EU-Ländern der Zuwachs an Genossenschaften gleichzeitig boomte. … Und die gern gepflegte Idee, dass „Gründungs-Gutachten“, „Pflichtprüfung“ von oder „Pflichtmitgliedschaft in einem Spezialverband“ „etwas damit zu tun hätte, dass die „Insolvenz-Quote“ dieser Rechtsform deshalb so niedrig sei, könnte sich auch als „unbewiesene Behauptung“ herausstellen. Also eine „Harmonisierungs-Klage“ beim Europäischen Gerichtshof riskieren? Das könnte nicht unbedingt vorteilhaft für Deutschland ausgehen …
Also schaffen wir – aus Einsicht und im Interesse für einen Fortbestand des deutschen Sonderweges - nicht unbedingt „künstliche“ Hürden, denn es könnte genau an dieser Stelle durchaus ein „Klageinteresse“ bestehen, das eine recht große Chance hätte, erfolgreich – gegen den deutschen Sonderweg - zu enden …  
Für einen Sonderweg „Genossenschaft in Deutschland“ einzutreten wird es nur dann Sinn machen, wenn genau umgekehrt folgende Situation eintreten würde:

·         Wir könnten andere EU-Länder davon überzeugen, dass wir in Deutschland wirklich den Spuren von Raiffeisen und Schulze-Delitzsch „leuchtturmhaft“ gefolgt sind beispielhaft konsequent vorangegangen sind und weiter gehen werden, besser als dies die anderen EU-Ländern bisher getan haben ….  

Schauen wir uns das Bild - in Bezug auf Genossenschaftsgründungen - insgesamt an, so wäre eine Novellierung des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 GenG ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.im Sinne eines deutschen „Nachteilsausgleichs“ bei Neugründungen …

Lassen Sie uns eine abschließende Bitte äußern, die eigentlich weniger mit Ihrer Frage zu tun hat, aber sich darauf bezieht: Sie verändern Genossenschaftswesen nicht durch „Negativ-Werbung“. Wichtiger ist jetzt, den Kurs „Pro Genossenschaft“ zu halten und dafür engagiert zu wirken 



FragestellerIn:  Aufsichtsratsvorsitzender und Student der Rechtswissenschaften


Redaktion: AG Genossenschaftskommentar- in Verbindung mit - SmartCoop Forschungsinstitut (SCFI)
des MMWCoopGo Bundesverbandes e.V.
(für Cooperatins- u. Genossenschaftswirtschaft) info@menschen-machen-wirtschaft.de