Frage:
Ich bin Mitglied einer größeren Genossenschaft. Noch nie habe ich eine
Einladung zu einer Generalversammlung erhalten. Auf Nachfrage erhielt ich
folgende Antwort: Gemäß unserer Satzung wird zu Generalversammlungen durch eine
Anzeige in der „Frankfurter Allgemein Zeitung“ eingeladen. Das hat meiner
Meinung nach nichts mit Demokratie, Vertrauen und Gemeinschaft zu tun, worum es
doch in einem modernen Genossenschaftswesen eigentlich geht. …
Hier scheint es eher darum zu gehen, Distanz zu den Mitgliedern zu
halten, um egoistische Interessen von einigen Wenigen „Machtträgern“ zu
pflegen.
Was kann und was sollte man dagegen tun?
GK-Antwort:
Zunächst ganz allgemein gesagt: Genossenschaften,
die solche Satzungsregelungen haben, sollte man meiden, wenn man Wert auf
Mitwirkung legt.
Leider ist erst bei wenigen Menschen das usgeprägt,
was ein Modernes Genossenschaftswesen unabdingbar benötigt: SELBSTVERANTWORTUNG.
Wer Teil einer solchen Gemeinschaft werden will,
muss ein Minimum an Verantwortung auf- und einbringen wollen. Wer darauf
verzichtet, sollte sich später nicht „wundern“, wenn die Dinge anders laufen
als gedacht….
Sicherlich gibt es auch durchaus gute Gründe,
weshalb man wählt, dass eine Veröffentlichung z.B. über die Homepage erfolgt.
Hier könnte es z.B. um das Thema gehen: Nachweis, dass alle Mitglieder
eingeladen wurden.
Das ist besonders bei Genossenschaften mit vielen
Mitgliedern, die zudem noch weit verstreut wohnen, der Fall sein.
Einladungen per Post sind recht aufwändig, kosten
viel Geld und stellen nicht sicher, dass eine Generalversammlung angefochten
wir, weil einige Mitglieder behaupten können, dass ihnen Briefe nicht oder
nicht rechtzeitig zugegangen seien.
Dieses Argument ist nicht von der Hand zu weisen,
ändert aber auch nichts an dem, was Sie kritisieren, denn es gibt heute
durchaus Möglichkeiten, Mitglieder besser zu informieren, ohne wesentlichen
Mehraufwand und Mehrkosten.
Dafür sind z.B. folgende Kombinationen denkbar:
·
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung an alle
Mitglieder veröffentlicht man auf der Homepage. Schon hier stellt sich die
Frage, ob diese Veröffentlichung wirklich erst 14 Tage vor der
Generalversammlung erfolgen muss, oder ob man nicht längere Fristen wählt. Das
Gesetz legt Mindestfristen fest, zugunsten der Mitglieder kann diese Frist ohne
weiteres auch 4 Wochen oder auch mehr betragen …
·
Nichts spricht dagegen, zusätzlich auch die
Mitglieder über E-Mail zu informieren. Auch wenn nicht jedes Mitglied über eine
solche Adresse verfügen sollte oder diese veralten könnte, ist hier eindeutig
erkennbar, dass man sich um die Teilnahme der Mitglieder bemüht.
·
So eine Kombination lässt sich auch satzungsmäßig
verankern, man muss nur genug w o l l e
n, dass Mitglieder (faktisch) kommen (können)…
Lassen Sie es uns so zusammenfassen:
·
Wer in Satzungen liest, dass tendenziell wenig oder
überhaupt kein Interesse am Erscheinen der Mitglieder besteht, sollte v o r
der Entscheidung zur Mitgliedschaft nachfragen, ob man gewillt ist, ihm
„Zusatzangebote genau dazu zu machen. Warum keine gesonderten Zusagen vereinbaren?
Lassen Sie sich doch einfach vom Vorstand der Genossenschaft bestätigen, dass
man Sie zu jeder Generalversammlung zusätzlich per E-Mail einlädt. Und erst,
wenn das erfüllt ist, treten Sie bei …. Wird das nicht erfüllt, treten Sie eben
nicht bei.
Übrigens:
Bewusst handelnde Mitglieder sind zwar noch die
Ausnahme. Aber je mehr es sich rumspricht, dass man sich besser als bisher auf
eine Mitgliedschaft „vorbreiten“ muss, umso eher werden sich Veränderungen
anbahnen.
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